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   VG Lüneburg, 28.11.2019 - 6 A 112/18   

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VG Lüneburg, 28.11.2019 - 6 A 112/18 (https://dejure.org/2019,43841)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 28.11.2019 - 6 A 112/18 (https://dejure.org/2019,43841)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 28. November 2019 - 6 A 112/18 (https://dejure.org/2019,43841)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus VG Lüneburg, 28.11.2019 - 6 A 112/18
    Weiter verweist er auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10) sowie vom 17. Juli 2019 (2 BvR 1327/18) und führt aus, bei der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft einerseits und dem Verlust der Staatsangehörigkeit andererseits handele es sich um zwei zu trennende Sachverhalte.

    Dabei gebietet Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 116, 24 ; 135, 48 ).

    Hierbei sind die strengen Anforderungen zu beachten, die der Gesetzesvorbehalt an die Regelung der Staatsangehörigkeit stellt (vgl. BVerfGE 135, 48 ).

    Der Gesetzgeber hat dies vorausgesetzt, jedoch nicht erkennbar geregelt (vgl. BVerfGE 135, 48 ).

    Zwar ist bei einer Anfechtung durch den Vater der Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes eine Nebenfolge - anders als bei der Behördenanfechtung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes gerade zielgerichtet bezweckte, um einen aufenthaltsrechtlichen Status der Mutter zu beseitigen (vgl. dazu BVerfGE 135, 48 ).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

    Auszug aus VG Lüneburg, 28.11.2019 - 6 A 112/18
    Der Verlust der Staatsangehörigkeit sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2018 (1 C 1/17).

    Einen auf den Zeitpunkt der Geburt rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes hat sie nicht zur Folge (a.A. die bisher st. Rspr., zuletzt BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 -, juris, Rn. 18 f., aufgehoben durch BVerfG, Beschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris).

    Zu der gegenteiligen, der bisher ständigen Rechtsprechung entsprechenden Auffassung, nach der der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 StAG unter dem ungeschriebenen, aber unumstrittenen und einer allgemeinen, hergebrachten Rechtsüberzeugung entsprechenden Vorbehalt stehe, dass die Vaterschaft des die deutsche Staatsangehörigkeit Vermittelnden nicht erfolgreich angefochten werde, und nach welcher es in dem Fall, dass die Vaterschaft des die deutsche Staatsangehörigkeit Vermittelnden (doch) erfolgreich angefochten werde, zu einem im Sinne eines Automatismus funktionierenden rückwirkenden Entfalls der deutschen Staatsangehörigkeit komme (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 -, juris, Rn. 19, 33), hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Juli 2019 (2 BvR 1327/18, juris, Rn. 32-34) klargestellt, dass diese den in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG geregelten Gesetzesvorbehalt verletze:.

    Die Abs. 2 und 3 des § 17 StAG wurden durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158) eingeführt und galten damit für den Sachverhalt, der Gegenstand der zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2018 (1 C 1/17) und des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. Juli 2019 (2 BvR 1327/18) war, nicht.

    Damit bewahrt sie mithin bei Erfüllung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit (in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 -, juris, Rn. 34).

  • BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend den Verlust der Staatsangehörigkeit

    Auszug aus VG Lüneburg, 28.11.2019 - 6 A 112/18
    Weiter verweist er auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10) sowie vom 17. Juli 2019 (2 BvR 1327/18) und führt aus, bei der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft einerseits und dem Verlust der Staatsangehörigkeit andererseits handele es sich um zwei zu trennende Sachverhalte.

    Einen auf den Zeitpunkt der Geburt rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes hat sie nicht zur Folge (a.A. die bisher st. Rspr., zuletzt BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 -, juris, Rn. 18 f., aufgehoben durch BVerfG, Beschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris).

    Zu der gegenteiligen, der bisher ständigen Rechtsprechung entsprechenden Auffassung, nach der der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 StAG unter dem ungeschriebenen, aber unumstrittenen und einer allgemeinen, hergebrachten Rechtsüberzeugung entsprechenden Vorbehalt stehe, dass die Vaterschaft des die deutsche Staatsangehörigkeit Vermittelnden nicht erfolgreich angefochten werde, und nach welcher es in dem Fall, dass die Vaterschaft des die deutsche Staatsangehörigkeit Vermittelnden (doch) erfolgreich angefochten werde, zu einem im Sinne eines Automatismus funktionierenden rückwirkenden Entfalls der deutschen Staatsangehörigkeit komme (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 -, juris, Rn. 19, 33), hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Juli 2019 (2 BvR 1327/18, juris, Rn. 32-34) klargestellt, dass diese den in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG geregelten Gesetzesvorbehalt verletze:.

    Die Abs. 2 und 3 des § 17 StAG wurden durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158) eingeführt und galten damit für den Sachverhalt, der Gegenstand der zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2018 (1 C 1/17) und des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. Juli 2019 (2 BvR 1327/18) war, nicht.

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus VG Lüneburg, 28.11.2019 - 6 A 112/18
    (1) Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt zur Legitimierung eines unfreiwilligen Verlusts der Staatsangehörigkeit eine gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 116, 24 ).

    Dabei gebietet Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 116, 24 ; 135, 48 ).

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (vgl. BVerfGE 116, 24 ).

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 56/16

    Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

    Auszug aus VG Lüneburg, 28.11.2019 - 6 A 112/18
    § 1599 Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass § 1592 Nr. 1 BGB nicht gilt, wenn aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der im Zeitpunkt der Geburt des Betroffenen mit dessen Mutter Verheiratete nicht der Vater des Kindes ist, führt zwar zu einem Entfallen der Vaterschaft ex tunc (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2012 - XII ZR 194/09 -, juris, Rn. 17; Beschl. v. 22.3.2017 - XII ZB 56/16 -, juris, Rn. 14; Urt. v. 3.11.1971 - IV ZR 86/70 -, juris, Rn. 13); die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft bleibt indes ohne Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit des Kindes.
  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09

    Unterhaltsregress des Scheinvaters: Durchbrechung der Rechtsausübungssperre

    Auszug aus VG Lüneburg, 28.11.2019 - 6 A 112/18
    § 1599 Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass § 1592 Nr. 1 BGB nicht gilt, wenn aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der im Zeitpunkt der Geburt des Betroffenen mit dessen Mutter Verheiratete nicht der Vater des Kindes ist, führt zwar zu einem Entfallen der Vaterschaft ex tunc (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2012 - XII ZR 194/09 -, juris, Rn. 17; Beschl. v. 22.3.2017 - XII ZB 56/16 -, juris, Rn. 14; Urt. v. 3.11.1971 - IV ZR 86/70 -, juris, Rn. 13); die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft bleibt indes ohne Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit des Kindes.
  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 17.14

    Adoption; Annahme als Kind; Antragstellung; Zeitpunkt der Antragstellung;

    Auszug aus VG Lüneburg, 28.11.2019 - 6 A 112/18
    Für das so verstandene Klagebegehren ist die vom Kläger gewählte Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage statthaft, wenn - wie hier - ein Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt wurde (BVerwG, Urt. v. 19.2.2015 - 1 C 17/14 -, juris, Rn. 12-14; OVG NRW, Beschl. v. 13.2.2014 - 19 E 51/14 -, juris, Rn. 5).
  • BGH, 03.11.1971 - IV ZR 86/70

    Ansprüche des Ehemanns wegen der Kosten eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses

    Auszug aus VG Lüneburg, 28.11.2019 - 6 A 112/18
    § 1599 Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass § 1592 Nr. 1 BGB nicht gilt, wenn aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der im Zeitpunkt der Geburt des Betroffenen mit dessen Mutter Verheiratete nicht der Vater des Kindes ist, führt zwar zu einem Entfallen der Vaterschaft ex tunc (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2012 - XII ZR 194/09 -, juris, Rn. 17; Beschl. v. 22.3.2017 - XII ZB 56/16 -, juris, Rn. 14; Urt. v. 3.11.1971 - IV ZR 86/70 -, juris, Rn. 13); die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft bleibt indes ohne Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit des Kindes.
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - 4 O 12/16

    Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Ehelichkeit der Person

    Auszug aus VG Lüneburg, 28.11.2019 - 6 A 112/18
    (2) Nach diesen Maßstäben lag zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2005 keine ausreichende gesetzliche Grundlage vor, weil der Umstand, dass die Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft wegfällt, nicht gesetzlich geregelt war (vgl. aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, juris, Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2014 - 19 E 51/14

    Förmliche Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens der deutschen

    Auszug aus VG Lüneburg, 28.11.2019 - 6 A 112/18
    Für das so verstandene Klagebegehren ist die vom Kläger gewählte Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage statthaft, wenn - wie hier - ein Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt wurde (BVerwG, Urt. v. 19.2.2015 - 1 C 17/14 -, juris, Rn. 12-14; OVG NRW, Beschl. v. 13.2.2014 - 19 E 51/14 -, juris, Rn. 5).
  • VG München, 16.07.2021 - M 4 K 21.2318

    Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes trotz Erlöschens des

    § 17 Abs. 2 StAG regelt keinen Verlusttatbestand, sondern schränkt die Verlustmöglichkeit für Dritte aufgrund von § 17 Abs. 1 Nr. 7 StAG ein (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 -1 LC 171/16 - juris Rn. 34; VG Lüneburg, U.v. 28.11.2019 - 6 A 112/18 - juris Rn. 27 ff.; a.A. OVG Nds., B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 49).

    Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich das Zusammenwirken von § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 Var. 1, § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG und Art. 48 BayVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG mit einer dahin lautenden - ungeschriebenen - Rechtsregel, dass der Bestand der Staatsangehörigkeit vom Fortbestehen der rechtlichen Erwerbsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG abhängt (so zur Vaterschaftsanfechtung: OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 39; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 28; VG Lüneburg, U.v. 29.11.2018 - 6 A 112/18 - juris Rn. 21 ff.; a.A. OVG Lüneburg, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 47 ff. mit Verweis auf BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 19).

    Die aufgeworfene Rechtsfrage wird jedoch - zur ähnlich gelagerten Frage des Verlusts der Staatsangehörigkeit nach (rückwirkender) Vaterschaftsanfechtung - kontrovers diskutiert (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris, B.v.; BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris zur alten Rechtslage des § 17 StAG; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris; VG Lüneburg; U.v. 28.11.2019 - 6 A 112/18 - juris).

  • OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16

    Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft - Anfechtung der Vaterschaft;

    Sie folgt weder aus § 1599 Abs. 1 BGB , § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG oder § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Var. 3 StAG als Einzelvorschriften noch aus dem Zusammenwirken dieser Vorschriften (im Ergebnis ebenso VG Lüneburg, Urt. v. 28.11.2019 - 6 A 112/18, juris Rn. 29; a. A. OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 - 8 ME 66/19, juris Rn. 46 ff.).

    Nach dem Wortlaut hat § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG also ausschließlich eine die Staatsangehörigkeit schützende Wirkung (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 28.11.2019 - 6 A 112/18, juris Rn. 28); er macht den Wegfall der Staatsangehörigkeit nach nicht-behördlicher Anfechtung der Vaterschaft davon abhängig, dass die Altersgrenze nach § 17 Abs. 2 StAG eingehalten wird.

  • VG Hamburg, 17.06.2020 - 6 K 4501/19

    Zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge einer vom

    a) Bezüglich § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 Var. 3 StAG ist bereits zweifelhaft, ob es sich überhaupt um eine Rechtsgrundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit handelt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 10.3.2020, 1 LC 171/16, juris Rn. 34; VG Lüneburg, Urt. v. 28.11.2019, 6 A 112/18, juris Rn. 27 ff.).

    c) Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich das Zusammenwirken von § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 Var. 3, § 4 StAG und § 1599 Abs. 1, § 1592 BGB bzw. eine dahin lautende - ungeschriebene - Rechtsregel, dass der Bestand der Staatsangehörigkeit vom Fortbestehen der rechtlichen Erwerbsvoraussetzungen abhängt (so auch OVG Bremen, Urt. v. 10.3.2020, 1 LC 171/16, juris Rn. 39; VG Lüneburg, Urt. v. 29.11.2018, 6 A 112/18, juris Rn. 21 ff.; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.9.2019, 8 ME 66/19, juris Rn. 47 ff. mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 1/17, juris Rn. 19).

  • VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072

    Deutsche Staatsangehörigkeit, Verlust, Vaterschaftsanfechtung, Erfordernis einer

    Der Kläger habe durch die Anfechtung der Vaterschaft nicht auch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, § 17 Abs. 3 StAG stelle keine ausreichende Grundlage für deren Verlust dar (unter Bezugnahme auf VG Lüneburg, U.v. 28.11.2019 - 6 A 112/18), vielmehr fehle an einer gesetzlichen Grundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • VG Berlin, 23.02.2023 - 2 K 183.21
    Zweck des § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 StAG ist es, nach Maßgabe der tatbestandlichen Voraussetzungen die Staatsangehörigkeit Dritter zu erhalten (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2019 - 6 A 112/18 - juris Rn. 28).
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